Die eKFV ist die Abkürzung für Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung, die am 15.06.2019 deutschlandweit in Kraft getreten ist.
Welche Fahrzeuge umfasst die eKFV?
Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, wie z. B. e-Scooter oder Segways gehören unter bestimmten Voraussetzungen zu dieser neu geschaffenen Fahrzeugklasse. Folgende Bedingungen muss ein solches Fahrzeug erfüllen:
Der Antrieb ist elektrisch. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt mindestens 6 km/h und höchstens 20 km/h. Das Fahrzeug verfügt über eine Lenk- oder Haltestange. Die Nenndauerleistung beträgt nicht mehr als 500 Watt und 1400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen. Die Fahrzeugbreite ist nicht mehr als 70 cm, die Höhe maximal 140 cm und die Gesamtlänge ist auf 200 cm limitiert. Das Fahrzeug darf inklusive des Akkus nicht schwerer als 55 kg sein.
Wer kann ein Elektrokleinstfahrzeug fahren?
Das Mindestalter für die Nutzung eine Elektrokleinstfahrzeug nach eKFV ist 14 Jahre. Einen Führerschein braucht man nicht. Da Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten, sind diese versicherungspflichtig. Dafür haben Versicherer eine kleine Versicherungsplakette eingeführt, die der Besitzer als Saison-Kennzeichen (gültig von März bis Ende Februar des Folgejahres) am hinteren Schutzblech montiert.
Wo darf ich mit einem elektrischen Kleinstfahrzeug fahren?
Radwege müssen, sofern sie vorhanden sind, benutzt werden. Wenn baulich angelegte Radwege oder Radfahrstreifen fehlen, darf der Fahrer mit Elektrokleinstfahrzeugen auch die Fahrbahn und Außerorts auch Seitenstreifen nutzen. Das gilt übrigens auch mit ausgeschaltetem Motor.
Wichtige Information vor allem für die e-Scooter Fahrer: Die e-KFV-Fahrzeuge sind nur für eine Person ausgelegt. Wer einen Mitfahrer zum Beispiel auf dem Trittbrett eines e-Scooters mitnimmt, riskiert ein Bußgeld.
Was ist noch zu beachten beim Fahren mit einem e-Kleinstfahrzeug?
Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist nicht erlaubt. Bis 21 Jahre und für Führerscheinneulinge gilt die 0-Promille Grenze. Aber auch ältere Personen machen sich bereits ab 0,3 Promille strafbar, ab 0,5 Promille riskiert man ein Bußgeld von 500 €, ein Fahrverbot von einem Monat sowie 2 Punkte im Fahreignungsregister.
Die Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeugen im ÖPNV ist grundsätzlich erlaubt, wenn durch die Mitnahme andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Somit entsteht hier eine Grauzone, die es jedem Betreiber selbst überlässt, ob er die Mitnahme erlaubt oder nicht. Die Besonderheit mit den meist kleinen Ausmaßen und ihrem geringen Gewicht ermöglicht dem Halter der e-Kleinstfahrzeuge sie zu falten oder zusammenzuklappen. Das macht die elektrischen Fahrzeuge zu einem sinnvollen Begleiter in der Verknüpfung unterschiedlicher Transportmittel. Dazu zählt zum Beispiel auf dem Berufsweg die Überbrückung kurzer Distanzen, die sogenannte „Letzte-Meile-Mobilität“.
Rücksichtnahme im öffentlichen Verkehr ist geboten
Andere Verkehrsteilnehmer, z. B. Autos, müssen beim Überholen einen Mindestabstand von 1,5 m innerorts und 2 m Außerorts einhalten, genau wie bei Radfahrern und Fußgängern auch. Rücksichtsloses Fahrverhalten ist nicht angebracht. Deshalb gelten auch für die Nutzung der Elektrokleinstfahrzeuge die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme. Das Fahrzeug muss über eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) verfügen, damit es im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden darf. Welche Fahrzeuge nach der eKFV dazugehören, erfährt man auf der Seite des Kraftfahrtbundesamtes.